| Seglerjugend
des Seglerverbandes Sachsen e.V.
- Jugendordnung
-
§1
Name und Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Seglerjugend des Seglerverbandes
Sachsen, nachfolgend Seglerjugend Sachsen genannt, sind
alle Jugendlichen der Verbandsvereine sowie die Jugendleiter
dieser Vereine und die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses.
(2) Als Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung
gilt jedes Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres
in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Die Jugendleiter und die Jugendsprecher
der Verbandsvereine sollen von der Jugend gewählt
und in den Vorständen Sitz und Stimme haben.
§2
Aufgaben
(1) Die Seglerjugend Sachsen führt
und verwaltet sich selbständig. Sie richtet sich
in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Jugendordnung
der Sportjugend Sachsen.
(2) Aufgaben der Seglerjugend Sachsen
sind:
(a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
(b) Pflege der sportlichen Betätigung
zur Gesunderhaltung, Lebensfreude, zum Erhalt und zur
Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit
(c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
(d) Pflege der internationalen Verständigung
(3) Die Seglerjugend Sachsen verfolgt
ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische,
weltanschauliche, konfessionelle oder sonstige den Zusammenhalt
ihrer Mitglieder trennende Gesichtspunkte unter Beachtung
rechtsstaatlicher Grundsätze.
§3
Organe der Seglerjugend Sachsen
Organe der Seglerjugend Sachsen sind:
(a) der Verbandsjugendseglertag
(b) der Verbandsjugendausschuß
(c) der Landesjugendobmann
§4
Verbandsjugendseglertag
(1) Der Verbandsjugendseglertag ist das
oberste Organ der Seglerjugend Sachsen und findet aller
zwei Jahre statt.
(2) Der Verbandsjugendseglertag ist die
Zusammenkunft der Delegierten der Seglerjugend Sachsen
mit dem Verbandsjugendausschuß und dem Landesjugendobmann.
Delegierte sind der Jugendleiter und der Jugendsprecher
des zu vertretenden Verbandsvereins.
(3) Aufgaben des Verbandsjugendseglertag
sind:
(a) Festlegung der Richtlinien in der
Jugendarbeit
(b) Entgegennahme der Berichte des Verbandsjugendausschusses
(c) Beschlußfassung über vorliegende
Anträge
(d) Entlastung des Verbandsjugendausschusses
und des Landesjugendobmanns
(e) Wahl des Verbandsjugendausschusses
und des Landesjugendobmanns
(4) Der Verbandsjugendseglertag wird vom
Landesjugendobmann oder vom Verbandsjugendausschuß
mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe
von Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung einberufen.
(5) Anträge zum Verbandsjugendseglertag
müssen spätestens zwei Wochen nach Einberufung
schriftlich mit Begründung an den Landesjugendobmann
gerichtet werden, um in die Tagesordnung aufgenommen
werden zu können. Über später eingebrachte
Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit
der Stimmen des Verbandsjugendseglertages einverstanden
ist.
(6) Jeder Verbandsverein erhält eine
Grundstimme für den Jugendleiter und eine weitere
Grundstimme für den Jugendsprecher. Die Grundstimme
für den Jugendsprecher ist an die Anwesenheit des
Jugendsprechers des Vereins gebunden. Der Verein erhält
je eine Zusatzstimme, wenn die Anzahl seiner zum letzten
Termin an den Landessportbund Sachsen gemeldeten Jugendlichen
15 oder ein Mehrfaches davon übersteigt.
(7) Stimmrechtübertragungen durch
schriftliche Vollmacht sind zulässig, wobei jedoch
nur die Grundstimme für den Jugendleiter übertragbar
ist. Jeder Verbandsverein kann jedoch nicht mehr als
zwei Verbandsvereine vertreten.
(8) Für alle Beschlüsse und
Wahlen des Verbandsjugendseglertages ist die einfache
Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Stimmen erforderlich.
§5
Verbandsjugendausschuß
(1) Der Verbandsjugendausschuß ist
zuständig für die Jugendarbeit im Seglerverband
Sachsen e.V. für die Zeit zwischen den Verbandsjugendseglertagen.
(2) Der Verbandsjugendausschuß setzt
sich zusammen aus:
(a) dem Landesjugendobmann
(b) den aus dem Kreis der Jugendleiter der Verbandsvereine
und der Klassenobleute auf dem Verbandsjugendseglertag
gewählten Regionalvertretern für die Regionen
(c) bis zu drei vom Landesjugendobmann
berufenen Beisitzern, die nach fachlichen Gesichtspunkten
auszuwählen sind.
Die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt
bzw. berufen. Die gewählten Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
wählen aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Landesjugendobmanns,
der gleichzeitig als Stellvertreter des Vorsitzenden
des Verbandsjugendausschusses fungiert. Dieser Stellvertreter
ist berechtigt, im Falle der Verhinderung des Landesjugendobmanns
die Interessen der Seglerjugend nach innen und außen
zu vertreten und stimmberechtigt an den Sitzungen des
Jugendsegelausschusses des DSV teilzunehmen.
(3) Der Verbandsjugendausschuß erfüllt
seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, sowie der
Beschlüsse des Verbandsjugendseglertages. Er ist
für seine Beschlüsse dem Verbandsjugendseglertag
und dem Präsidium des Seglerverbandes Sachsen e.V.
verantwortlich.
(4) Der Verbandsjugendausschuß ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Ausschußmitglied
hat eine Stimme. Zur Beschlußfassung genügt
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Verbandsjugendausschuß tagt
mindestens einmal jährlich.
(6) Scheidet ein Ausschußmitglied
vorzeitig aus, oder ist der Ausschuß aus anderen
Gründen nicht vollständig besetzt, so kann
der Ausschuß bis zum nächsten Verbandsjugendseglertag
einen kommissarischen Vertreter bestellen.
§6
Landesjugendobmann
(1) Der Landesjugendobmann vertritt als
Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses die Interessen
der Seglerjugend nach innen und außen.
(2) Der Landesjugendobmann wird vom Verbandsjugendseglertag
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Landesjugendobmann hat Sitz und
Stimme im Präsidium des Seglerverbandes Sachsen
e.V.
§7
Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können
nur auf einem ordentlichen Verbandsjugendseglertag oder
einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Verbandsjugendseglertag beschlossen werden. Die Anträge
müssen den genauen Wortlaut der zu ändernden
Paragraphen enthalten. Beschlüsse zur Änderung
der Jugendordnung erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§8
Inkrafttretung
Diese Jugendordnung tritt mit ihrer Bestätigung
durch den Seglertag des Seglerverbandes Sachsen e.V.
am 08.03.1997 in Kraft.
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