Dyas

Deutsche DYAS-Klassenvereinigung e.V.

Klassenvorschriften


Klassenvorschriften der DYAS-Klasse

Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
II. Vermessungsanweisungen
III. Segelvermessung
IV. Ausrüstung und Schlußbestimmungen

I. ALLGEMEINES

1. Gegenstand der Vorschriften und Bestimmungen

Die Dyas ist ein von Herrn Helmut Stöberl entworfenes Zweimann-Einheitskielboot.

1.1 Die Dyas wurde als absolute Einheitsklasse entwickelt, um den Einfluß des Materials auf ein Minimum zu beschränken und den sportlichen Wettkampf zu fördern.

1.2 Die Boote dieser Klasse müssen im Rumpf, Deck, Cockpit, Ruder, Kiel, Mast und Baum, Gewicht und Gewichtsverteilung, Segelplan und Ausrüstung gleich sein. Ausnahmen sind nur bei in diesen Vorschriften ausdrücklich erlaubten Abweichungen zulässig. Die Vorschriften sind in diesem Sinne auszulegen. Boote und Segel, die vor dem gültig werden dieser Vorschriften hergestellt wurden, dürfen nach den zur Zeit ihrer Herstellung gültigen Vorschriften vermessen werden.

1.3 Änderungen der Klassenvorschriften können nach Empfehlung des Vorstandes durch 2/3 Mehrheit in der Jahreshauptversammlung der Klassenvereinigung beschlossen werden und müssen dann vom Technischen Ausschuß des DSV genehmigt werden. Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen von Plänen und Klassenvorschriften zu verhindern, die nicht im Sinne der Klasse sind und das Prinzip der Nationalen Klasse gefährden, können Änderungen in den Plänen oder Klassenvorschriften kurzfristig vom Technischen Ausschuß des DSV vorgenommen werden.

1.4 Um technische Verbesserungen zu erproben, die über die Vorschrift hinausgehen, können nach Zustimmung mit 2/3 Mehrheit von Vorstand, Regionalobleuten und Technischem Ausschuß mit Einverständnis des Technischen Ausschusses des DSV einzelnen Booten (höchstens drei) Ausnahmegenehmigungen für die Teilnahme an Regatten erteilt werden. Diese Boote sind nicht zu Meisterschaften zugelassen. Nach genügender Erprobung entscheidet der Technische Ausschuss des DSV, ob solche Verbesserungen zu Regatten zugelassen werden.

2. Verwaltung

2.1 Der international zuständige Verband der DYAS ist der DSV. Interpretationen zu diesen Vorschriften dürfen nur durch den DSV gemacht werden.

2.2 Die offizielle Sprache dieser Klasse ist deutsch. Wenn es bei Übersetzungen zu Meinungsverschiedenheiten über Interpretationen zu diesen Vorschriften kommen sollte, ist der deutsche Text maßgebend.

2.3 Der DSV, die Klassenvereinigung oder der Konstrukteur übernehmen keine Haftung hinsichtlich dieser Klassenvorschrift oder irgendwelcher daraus abgeleiteter Ansprüche.

3. Hersteller

3.1 Boote der Dyas-Klasse dürfen nur durch Hersteller gebaut werden, die hierzu vom Deutschen Segler-Verband (DSV), Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg, autorisiert wurden und von der Deutschen Dyas-Klassenvereinigung eine Lizenz erhalten haben.

3.2 Baulizenzen müssen bei der Deutschen Dyas-Klassenvereinigung beantragt werden. Bei Werften, die außerhalb der Jurisdiktion des DSV liegen, muß dieser Antrag durch den jeweiligen nationalen Verband unterstützt werden.

3.3 Die Baulizenzgebühr ist im Kaufpreis enthalten und muß von dem Hersteller für jedes gebaute Boot an die Klassenvereinigung gezahlt werden, gleichgültig, ob dieses Boot später vermessen oder registriert wird.

3.4 Die Bau- und Segelnummer muß im Boot angebracht sein und im Meßbrief eingetragen werden.

3.5 Der Hersteller ist verpflichtet, die Dyas in Übereinstimmung mit den gültigen Regeln zu bauen.

3.6 Der Hersteller ist verpflichtet, unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle nachweislich beim Bau entstandenen Regelwidrigkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen.

4. Meßbrief

4.1 Es darf keine Dyas an Wettfahrten dieser Klasse teilnehmen, wenn sie nicht einen von ihrem nationalen Verband ausgestellten gültigen Meßbrief hat. Ihr Eigner soll Mitglied in seiner nationalen Dyas-Klassenvereinigung sein.

4.2 Wie bekommt man einen Meßbrief?

4.2.1 Ein anerkannter Dyas-Vermesser vermißt und wiegt die Dyas und stellt den Vermessungsteil des Meßbriefes und 1. Bootsscheines aus.

4.2.2 Der Eigner schickt den komplett ausgefüllten Antrag zusammen mit der Registrations- und Meßbriefgebühr an seine nationale Klassenvereinigung, die den Antrag an seinen nationalen Verband weiterleitet.

4.2.3 Nach Erfüllung der obigen Punkte kann der nationale Verband den Meßbrief ausstellen.

4.3 Durch Eignerwechsel wird der Meßbrief ungültig. Ein neuer Meßbrief wird unter Beifügung des ungültig gewordenen Originalmeßbriefes, wie unter 4.2.2 beschrieben, beantragt. Eine Nachvermessung ist hierzu nicht notwendig.

4.4 Jegliche Änderungen an Rumpf, Deck, Kiel, Ruder, Rigg und den Segeln sowie den Beschlägen, außer denen, die unten ausdrücklich erlaubt sind, machen den Meßbrief ebenfalls ungültig.

5. Verantwortlichkeit des Eigners/Steuermannes

5.1 Der Eigner/Steuermann der Dyas ist für die Übereinstimmung seines Bootes mit seinen Klassenvorschriften und den entsprechenden Regeln der IWB selber verantwortlich. Er muß darauf achten, daß Reparaturen, Änderungen oder Ersatz für sein Boot, Spieren, Segel oder Ausrüstung und Beschläge den Meßbrief nicht ungültig machen.

5.2 Der Eigner/Steuermann muß sein Boot, dessen Segel und Ausrüstung bei stattfindenden Kontrollvermessungen in aufgeräumtem, sauberem und trockenem Zustand vorführen.

5.3 Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser Klassenvorschrift festgestellt, so muß der Wettfahrtausschuß die in den Regeln 14.3 a und b und 14.4 IWB vorgesehenen Maßnahmen treffen.

6. Vermessung und Vermesser

6.1 Nur vom nationalen Verband anerkannte und von der Klassenvereinigung nominierte Vermesser dürfen eine Dyas einschließlich Segel vermessen.

6.2 Neue oder substantiell geänderte Segel müssen von einem Vermesser vermessen, als vermessen gekennzeichnet und mit einem Stempel und Vermessungsdatum versehen werden.

6.3 Ein Vermesser darf eine Dyas oder ihre Spieren, Ausrüstung und Segel nicht vermessen, wenn sie ihm gehören, er deren Miteigentümer ist oder wenn er eine sonstige Partei vertritt. (Ausnahme: "C"-Vermesser)

6.4 Diese Klassenvorschriften werden durch die Vermessungsanweisungen ergänzt.

6.5 Die Vermessungsgebühren richten sich nach den jeweils gültigen Gebührenordnungen der nationalen Segelverbände.

7. Identifizierungszeichen

7.1 Die Unterscheidungsnummer im Segel ist identisch mit der Nummer, die in die Dyas-Vermessungsplakette am Spiegel eingeschlagen ist.

7.2 Das Klassenzeichen besteht aus einem stilisierten Winkel in Pfeilform, der im Vermessungsplan dargestellt ist.

7.3 Die Unterscheidungsnummern müssen in Übereinstimmung mit Regel 25 IWB in den Segeln angebracht werden. Die Farbe für die Unterscheidungsnummern im Großsegel und im Spinnaker ist freigestellt, muß jedoch Regel 25 IWB erfüllen. Die Unterscheidungsnummer wird von der Klassenvereinigung vergeben.

8. Bootsform

8.1 Alle Rümpfe müssen in Formen hergestellt werden, die vom Originalblock abgenommen wurden. Die Schandeckslinie, Form und Abmessungen des Cockpits, Cockpitsülls, der Spinnakertrompete und des Deckshöckers am Mast muß der Originalform entsprechen. Jegliche Arbeiten, die eine Veränderung der Rumpfform, Schandeckslinie oder Cockpitform bewirken, sind verboten. Bei Reparaturen muß der Originalzustand der betreffenden Teile soweit wie möglich wieder hergestellt werden.

8.2 Vermessungstoleranzen dienen dem Zweck, unvermeidbare Abweichungen im Fertigungsprozeß zu berücksichtigen und dürfen nicht zur Änderung der Konstruktion ausgenutzt werden.

II. VERMESSUNGSANWEISUNGEN

1. Bootsrumpf

Der Rumpf muß in Übereinstimmung mit Regel 4 "Fertigungsvorschrift" sowie den offiziellen Plänen gebaut werden. Das Gewicht des fertig montierten Rumpfes (einschließlich Beschläge) darf nicht weniger als 605 kg betragen. Ausgleichsgewichte max. 20 kg, Anbringung zu gleichen Teilen an der Unterseite des Decks, vor bzw. hinter Vor- und Achterkante Cockpit. Die Ausgleichsgewichte müssen so angebracht werden, daß sie ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht entfernt werden können. Sie müssen im Meßbrief eingetragen sein.

2. Vermessung - Rumpf

Länge über alles - ausschließlich Bugbeschlag7150 +/- 20 mm=Lüa

Breite über alles 1940 + 12 mm=Büa

Der Vermessungsursprung ist eine gedachte Fläche "O", die senkrecht zur CWL die Yacht in der Mitte am Schnittpunkt Kiel/Spiegel berührt. Die Vermessungsspanten stellen Schnitte durch die Yacht parallel zu dieser Fläche dar. An den Vermessungsspanten werden der Kielsprung, die Breite des Rumpfes, der Deckssprung und die Formtreue der Yacht mittels Vollschablone in Abständen nach folgender Tabelle geprüft. Der Deckssprung über die Decksmittellinie am Spant S 5 und S 1 wird von einer Linie, die vertikal jeweils 110 mm entfernt ist, gemessen.

2.1 Abstand von der Fläche "O"

Sp=0 mm
Sl=500 mm
S2=1500 mm
S3=2700 mm
S4=4300 mm
S5=6000 mm
SSt=7150 +/- 20 mm=Lüa.

2.2 Kielsprung KSp=1165 mm

K1u=1115 +/- 8 mm
K2u=1030 +/- 8 mm
K3u=965 +/- 8 mm
K4u=930 +/- 8 mm
K5u=990 +/- 0 mm
KSt=1730 +/- 15 mm.

2.3 Deckssprung

DS1=110 mm
DS2=100 +/- 8 mm
DS4=60 +/- 8 mm
DS5=110 mm

Für das Deck wird folgendes Maß unter II. 2.3 zusätzlich eingeführt: Deckssprung DS3 (gemessen an einer quer über das Boot gelegte Latte)=100 + 8 mm.

2.4 An den Vermessungsspanten, am Spiegel und am Steven werden die Formtreue der Yacht und die Breite mittels Vollschablonen überprüft. Die Entfernung zwischen Schablone und Bootsrumpf darf in der Differenz max. - min. 12 mm nicht überschreiten. Die Oberkante Deck am Schandeck muß innerhalb der Markierungen an den Schablonen liegen.

2.5 Die Spiegelaußenkante muß über die gesamte Rumpfkontur einen Radius von min. 4 mm aufweisen.

3. Deck

3.1 Das Gewicht des montagefertigen Decks, jedoch ohne Beschläge und Verbindungsmittel zum Rumpf, z.B. eine Alu-Schiene, muß mindestens 70 kg betragen. Das Deck muß in Übereinstimmung mit Regel 4 "Fertigungsvorschrift" sowie den offiziellen Plänen gebaut werden.

3.2 Folgende Deckmaße werden vom Vermessungspunkt "0" parallel zur Basislinie gemessen.
Decksausschnitthinterkante DH=2010 +/- 10 mm
Decksausschnittvorderkante DV=4180 +/- 10 mm
Mastschlitz vorne MSV=4700 mm max.
Schnittpunkt Oberwant-DeckOWL=4080 mm min. bis 4240 mm max.
Schnittpunkt Vorstag-Deck VS=6445 mm max.
Schnittpunkt Achterstag-DeckAS=220 +/- 8 mm
Großschotleitlinie (Traveller) TS=2790 +/- 20 mm
Unter Schnittpunkt ist der Berührungspunkt "Drahtmittellinie - Decksoberfläche" zu verstehen.
Die Travellerschiene muß im Cockpit angebracht sein und darf nicht über die Cockpit-Seiten hinausragen. Die Befestigung und Abstützung der Travellerschiene bzw. des Reitbalkens ist freigestellt.

3.3 Der Mastschlitz darf zum Cockpit hin geöffnet sein.

3.4 Sonstige Deckmaße:
Lichte Weite Cockpit DBM=1100 mm max.
Schnittpunkt Oberwant-Deck quer gemessen WB=1670 +/- 20 mm
Mastschlitzbreite MBS=85 mm max.

3.5 Der Übergang vom Bugbeschlag zum Bootsrumpf darf ausgefüllt bzw. beigespachtelt werden bis zu einem Abstand von max. 100 mm vom Bugbeschlag.

3.6 Zur Versteifung des Decks sind je max. drei Decksbalken in etwa gleichem Abstand unter dem Vor- und Achterdeck zulässig.

3.6.1 Oberhalb des Doppelbodens ist der Einbau von Schotten sowie von Querverstrebungen, mit Ausnahme der in Regel II. 3.6.2 und II. 3.6.4 erlaubten, verboten. In Deck und Rumpf eingebaute Verstärkungen an Beschlägen oder Durchführungen - anlaminiert, geklebt, geschraubt - sind zulässig, soweit sie ein für den Zweck erforderliches Maß nicht übersteigen.

3.6.2 Zur Verteilung der Wanteinleitungskräfte dürfen im Bereich OWL unter Deck über eine Länge bis max. 500 mm Stützwinkel, Konsolen oder Verstrebungen vorhanden sein. Diese dürfen jedoch nicht über eine gedachte Linie von der Cockpitsüllunterkante zum Schnittpunkt "Ru.-Seitenwand-Innenboden" in das Cockpit hineinragen. Im Vordecksbereich gilt hierbei als maximales Quermaß "Seitendeckbreite"=430 mm gemessen in Schandeckhöhe. Die Materialien sind mit Ausnahme von Kohlefasern und Titan freigestellt.

3.6.3 Zwei Deckstützen beidseits des Mastschlitzes zwischen Süll und Doppelboden sind zulässig.

3.6.4 Es sind jeweils maximal 3 Abstützungen über die gesamte Seitendeckslänge einschließlich Travellerstütze zulässig. Diese können als Winkel, Stützkonsolen oder Streben ausgelegt sein. Befestigungsart und Material sind mit Ausnahme von Kohlefasern und Titan freigestellt.

3.6.5 Das Deck darf entlang der Schandeckslinie mit dem Rumpf durch ein gleichmäßiges Aluminiumprofil, welches einem abgerundeten Winkel entspricht und durch einen Ring von 45 mm Durchmesser paßt, verbunden sein.

3.7.1 Zur Führung des Fockschotholepunktes darf je Seite eine Vertiefung in die Decksform eingearbeitet werden. Die max. Abmessungen der Vertiefungen sind in Längsrichtung 350 mm, in Querrichtung 60 mm und 85 mm tief von Oberkante Deck.

3.7.2 Durchbrüche für Schoten und Kontrolleinen und die dazugehörigen Beschläge sind im Deck oder den dafür vorgesehenen Vertiefungen erlaubt. Sie dürfen 100 qcm je Seite nicht überschreiten.

3.8 Cockpitboden

Ein Doppelboden muß vom Vorsteven bis zum Spiegel durchgehend vorhanden sein. Er muß die Bilge wasserdicht abschließen. Inspektionsdeckel sind erlaubt, sie müssen jedoch während der Wettfahrt geschlossen sein. Abstand des Bodens zwischen den Vermessungsspanten 2-4, von der Schandecksebene max. 430 mm, min. 340 mm. Davor und dahinter darf der Doppelboden stufenlos zu den Bootsenden ansteigen. Die Höhe des Kielschweins sowie Tiefe der Lenzbrunnen sind freigestellt. Der Boden muß Regel II.4 "Fertigungsvorschrift" erfüllen. Längs- und Querspanten unter dem Doppelboden, über die gesamte Länge des Bodens verteilt, sind erlaubt. Die Materialien müssen mit II. 4 übereinstimmen. Der Bilgeraum muß mindestens in 4 geschlossene Kammern unterteilt sein.

4. Fertigungsvorschrift für Rumpf und Deck

Die Dyas darf in dem von der Firma Bayer patentierten Depotverfahren in GFK oder einem von der Haltbarkeit gleichwertigen GFK-Handauflegeverfahren gefertigt werden. Sandwichbauweise ist erlaubt. Als Materialien sind zugelassen: Glas und Polyesterfasern, daraus hergestellte Matten und Vliese, Polyesterharze, Hartschäume oder eine Kombination dieser Materialien, z.B. Coremat. Die Materialstärken sowie die Art der Materialien muß über die gesamte Bootslänge gleichmäßig verlaufen, mit Ausnahme: der Außenrumpfwandung im Bereich der Oberwanteinleitung (OWL) auf einer Länge bis zu 600 mm. Entlang der Schandecks-Spiegel- und Cockpitsüllkanten auf einer Breite von 100 mm. Im Kiel- und Stevenbereich auf einer Breite von 400 mm beidseits der CL-Linie, jedoch nur bis zu einer Länge von max. 600 mm vorlich und achterlich des Kiels.

Für Kielschwein und Deckshöcker sind ebenso abweichende Wandungsstärken zulässig.

Es darf kein Versuch unternommen werden, etwa durch verschiedene Außenhaut- und Decksstärken, durch Verwendung verschiedener Materialien oder Bauverfahren, verschieden starker Glasmatten oder Sättigungsgrade, Gewicht in der Mitte des Rumpfes zu konzentrieren. Bei Verdacht, daß diese Regel gebrochen wurde, können auf Anweisung des Landesverbandes, der Klassenvereinigung oder des Vermessers Probelöcher in ausreichender Zahl (aber nicht mehr als 8) über die Schiffslänge verteilt, gebohrt werden, um die Einhaltung dieser Regel zu überprüfen.

5. Kiel

5.1 Die Kielflosse muß mit der Originalform übereinstimmen und besteht aus glasfaserverstärktem Kunststoff und Polyurethan-Hartschaum mit einem min. freigeschäumten Raumgewicht von 45 kg/cbm, der einen Gußeisenballast umschließt. Das Gewicht des Ballastes beträgt 240 +/- 10 kg. Nachträgliche Änderungen von Form und Gewicht der Kielflosse sind nicht zulässig.

5.2 Das Gewicht des klebe- und montagefertigen Kiels beträgt 300 +/- 10 kg. Jede Kielflosse ist zu verwiegen und das Gewicht im Meßbrief zu registrieren.

5.3 Abstand Vermessungspunkt "0" Kielsohle KUH=2460 +/- 20 mm
Kielhinterkante an der EinbuchtungKLH=2965 +/- 20 mm
Schnittpunkt vordere Kante Kielflosse mit dem Kielsprung bei S4 KLV=4185 +/- 20 mm
Schnittpunkt Kielvorderkante - KielsohleKUV=3380 +/- 20 mm

5.4 Die Formtreue des Ballastkiels wird mittels einer Längs- und Querschablone überprüft. Die Querschnittsschablone K wird an der breitesten Stelle angesetzt. Die Längsschablone KL wird in der Höhe von 670 mm, gemessen von der Unterkante Kielflosse, angesetzt. Die Kielhöhe beträgt zwischen Unterkante Kielflosse und Unterkante Kiellinie KS=910 +/- 8 mm.

5.5 Die Stärke der Kielflosse beträgt an der dicksten Stelle KFB=230 +/- 10 mm. 5.6 Der Abstand Kielflossenunterkante - Vermessungslinie beträgt 28 +/- 8 mm.

6. Ruder

6.1 Das Ruder muß mit der Originalform übereinstimmen und wird im gleichen Herstellungsverfahren wie der Kiel gefertigt. Der Ruderstock ist integrierter Bestandteil des Ruders. Er besteht aus nichtrostendem Stahlrohr ausreichend starker Wandung mit einem Mindestdurchmesser von 33 mm.

6.2 Das Gewicht des Ruders einschließlich Stock beträgt min. 5 kg. Abstand Mitte Ruderstock an der Außenhaut des Rumpfes gemessen von der Vermessungsebene "O" RU=905 +/- 10 mm.

6.3 Abstand von der Ebene "O" bis Mitte Ruderstock an Deck RO=935 +/- 10 mm.

6.4 Die Ruderstockmittellinie bildet mit der Oberkante Ruder einen Winkel von 93· +/- 1,5·, Maß bv=80 +/- 5 mm.

6.5 Die Kontur des Ruders ist anhand einer Schablone zu überprüfen. Die Toleranz für das Ruderblatt beträgt +/- 8 mm. Die max. Dicke beträgt 60 mm.

7. Mast

7.1 Der Mast muß aus einer gleichmäßig gezogenen Leichtmetall-Legierung mit 90 % Aluminiumgehalt bestehen.

7.2 Der Querschnitt darf nicht mehr als 1 1/2 mal tiefer als breit sein (Tiefe=Längsschiffstellung).

7.3 Das Mastprofil darf keine konkaven Stellen an der Oberfläche des Mastes in Quer- und Längsschnitten aufweisen.

7.4 Ein voll aufgeriggter Mast muß ein Topgewicht von 8500 g oder mehr haben, wenn in folgender Reihenfolge verwogen wird: Die Fallen in Segelposition und der Mast in horizontaler Richtung. Der Mast ist an der Oberkante der unteren Meßmarke auf einer schneideähnlichen Auflage zu unterstützen. Alles stehende und laufende Gut ist so beizubändseln, daß kein Teil mehr als 50 cm durchhängt. Alles stehende und laufende Gut, das über das untere Vermessungsband hinaushängt, muß über die Auflage gehängt werden. Das Topgewicht des Mastes ist dann das Gewicht des Mastes an Unterkante oberer Meßmarke (gewogen mittels einer schneideförmigen Unterstützung).

7.5 Die Mindestmaße des Mastprofils in Längsschiffrichtung einschließlich der Nut betragen 88 mm, in Querschiffrichtung 68 mm. Der Mast darf ab Oberkante der Meßmarke 3 verjüngt werden.

7.6 Die Meßmarken am Mast werden von der Fußmarke=1 bis zur Topmarke=4 durchnumeriert. Sie müssen 12 mm breit, aufgemalt oder können durch hochwertiges Klebeband markiert sein, wenn zusätzlich eine Körnung oder ein Einritzen in das Profil erfolgt. Die Fußmarke darf max. bei der Decksoberkante beim Spant 4 sein. Die 2. Meßmarke (Großbaummarke) muß 670 mm oberhalb der Fußmarke, gemessen an der Oberkante, entfernt sein. Von Oberkante Meßmarke 1 zu Unterkante Meßmarke 3 beträgt das Maß 7070 mm. Von Oberkante Meßmarke 1 zu Unterkante Meßmarke 4 beträgt das Maß 8670 mm.

7.7. Der Mindestdurchmesser an der Topmarke muß in Längsschiffrichtung 52 mm und in Querschiffrichtung 53 mm betragen.

7.8 Ausfräsungen oder Bohrungen sind nur zur Anbringung von Beschlägen, Wanten, Trapezdrähten und zur Segeleinführung zulässig.

7.9 Masttopausleger - Abstand im rechten Winkel von Hinterkante Mast max. 400 mm. Die Beschläge am Mast sind freigestellt.

8. Takelung des Mastes

8.1 Die Oberwanten müssen aus gedrehtem Stahlseil mit einem Mindestdurchmesser von 3 mm bestehen. An den Oberwanten sind Schraubwantenspanner erlaubt. Die Verstellung der Oberwanten und des Salingwinkels sowie eine Vorrichtung hierzu ist während der Wettfahrt verboten.

8.2 Das Vorstag besteht aus einem gedrehten Stahlseil mit einem Mindestdurchmesser von 3,5 mm. Es muß in seinem Schnittpunkt mit Vorderkante Mast und der Unterkante der Meßmarke 3 liegen. Profil-Vorstagen sind verboten. Die Art der Verstellung ist freigestellt.

8.3 Die Art der Mastverstagung ist freigestellt, muß jedoch aus gedrehtem Stahlseil mit einem Mindestdurchmesser von 2,5 mm bestehen. Die Verstellung von Jumpstagen, Diamonds, Unterwanten u.ä. ist während der Wettfahrten nur durch mechanische Vorrichtungen erlaubt.

8.4 Das Achterstag muß am hinteren Ende des Masttopauslegers befestigt sein. Die Art der Verstellung an oder unter Deck ist freigestellt.

8.5 Das Spinnakerfall darf bis max. 100 mm von der Unterkante der Meßmarke 3 an Vorderkante Mitte Mast unterstützt werden.

9. Großbaum

9.1 Der Großbaum muß über die gesamte Länge aus einem aus Aluminiumlegierung gleichmäßig gezogenen Profilrohr mit integrierter Segelgöhle bestehen. Der Baum muß aus Sicherheitsgründen einen abgerundeten Querschnitt haben und ohne Beschläge durch einen Ring mit 120 mm Durchmesser passen.

9.2 Permanent gebogene oder verjüngte Bäume sind verboten.

9.3 Die Entfernung Innenkante der Meßmarke am Großbaum, gemessen von Achterkante Mast einschließlich Nut beträgt max. 2800 mm.

9.4 Beschläge am Baum sind freigestellt.

10. Spinnakerbaum

Wenn am Mast befestigt, beträgt die Spinnakerbaumlänge einschließlich aller Beschläge max. 2350 mm, gemessen von Vorderkante Mitte Mast.

11. Sonstiges - erlaubt und verboten

11.1 Unsinkbarkeit: Die Unsinkbarkeit des Bootes im gekenterten Zustand muß gesichert sein.

11.2 Selbstlenzeinrichtungen sind erlaubt. Es dürfen max. zwei Lenzöffnungen im Spiegel angebracht werden, die jeweils in ein Rechteck von 100 x 200 mm hineinpassen müssen.

11.3 Die Anzahl der Personen bei Regatten beträgt zwei.

11.4 Beweglicher oder fester Ballast, der von der Mannschaft getragen wird, ist verboten. Ein Flying-Trapez ist erlaubt, darf jedoch nur vom Vorschotmann benutzt werden.

11.5 Die Verstellung des Mastfußes und jegliche Vorrichtung hierzu ist während der Wettfahrt verboten. Die Kontrolle des Mastes im Decksbereich ist nur durch eine mechanische Vorrichtung erlaubt. Der Angriffspunkt muß unterhalb der Meßmarke 2 liegen.

11.6 Einrichtungen auf elektronischer, mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Basis, die bezüglich Windrichtung, Geschwindigkeit und Position des Bootes Daten übermitteln, sind verboten. Eine Cockpitducht ist nur von dem Traveller zulässig. Die Ducht muß vorn und achtern offen sein und frei durchflutet werden können. Länge max. 1200 mm, Höhe über Cockpitboden max. 200 mm

11.7 Ausrüstung darf während der Wettfahrt nicht unter dem Cockpitboden verstaut werden.

11.8 Decks- und Bodenbeläge aus anderen Materialien als unter II. 4 beschrieben sind erlaubt, wenn sie durchgehend über die gesamte Bootslänge aufgebracht werden. Sie müssen mit dem Deck bzw. Boden fest verbunden und ohne Zerstörung nicht mehr lösbar sein, z.B. geklebt. Sie müssen außerdem hohlraumfrei sein und dürfen keine tragende Funktion übernehmen. Zusätzliche Bodenbeläge nur im Cockpit sind nur zulässig, wenn sie nicht auf das Mindestgewicht des Bootes angerechnet werden, d.h. das Mindestgewicht des Bootes ist um das Gewicht der aufgebrachten Bodenbeläge zu erhöhen und im Meßbrief entsprechend auszuweisen.

III. SEGELVERMESSUNG

1. Allgemeines

Die Segel sind nach den internationalen Vermessungsanweisungen der IYRU zu vermessen, sofern in diesen Vorschriften nicht eine abweichende Regel festgelegt ist. Sie müssen als vermessen gekennzeichnet sein.

2. Segelführung

2.1 Während einer Wettfahrtserie sind zwei Großsegel, zwei Focks und zwei Spinnaker zugelassen. Während einer Wettfahrt darf jedoch nur ein Satz Segel gefahren werden, d.h. Segelwechsel während der Wettfahrt sind nicht zugelassen.

2.2 Die Segel müssen aus einlagigem gewebtem Material bestehen. Max. 2 Fenster je Segel, deren Gesamtfläche 0,3 qm nicht überschreiten und deren Liekabstände 150 mm nicht unterschreiten, sind erlaubt.

3. Großsegel

3.1 Die Oberkante des Großbaumes darf nicht unterhalb der Oberkante der Meßmarke 2 liegen, kein Teil des Segels darf über die Innenkanten der Meßmarken an Mast und Baum hinausgezogen werden.

3.2 Als Maß für das Achterliek gilt die zwischen Kopf und Schothorn gemessene Gerade.

3.3 Als Maß für die Mittelbreite soll die kürzeste Entfernung vom Mittelpunkt des Achterlieks zum Vorliek einschließlich des Vorliektaus genommen werden. Der Mittelpunkt des Achterlieks wird durch Falten des Kopfes zum Schothorn bestimmt.

3.4 Als Maß für die 3/4-Breite soll die kürzeste Entfernung vom 3/4-Punkt des Achterlieks zum Vorliek einschließlich des Vorliektaus genommen werden. Der 3/4-Punkt des Achterlieks wird durch Falten des Kopfes zum Mittelpunkt bestimmt. Bei der Vermessung müssen hohle Stellen im Achterliek an den Meßstellen überbrückt werden.

3.5 Vier Spreizlatten aus beliebigem Material sind erlaubt. Sie müssen das Achterliek auf +/- 100 mm in gleiche Abschnitte teilen.

3.6 Kopfbreite einschließlich Liektau SK=220 mm max. Das Kopfbrett darf nicht höher sein als PK=200 mm von OK. Kopf.

3.7 Verstärkungen (siehe auch Versteifungen des Segels nach IYRU)

3.7.1 Das Großsegel darf vom Schothorn bis Oberkante untere Latte mit max. 2 zusätzlichen Lagen verstärkt sein.

3.7.2 Der Bereich von Unterkante oberste Latte bis zum Kopf darf mit max. 2 zusätzlichen Lagen verstärkt sein.

3.7.3 Zwischen je zwei Latten sind am Achterliek auf den Nähten bis zu 2 Verstärkungen erlaubt. Diese Verstärkungen müssen in ein Rechteck von max. 150 x 200 mm passen. Verstärkungen müssen aus dem gleichen Tuch wie das übrige Segel gefertigt sein.

4. Vorsegel

4.1 Ein konvexer Schnitt des Achterlieks und Latten sind nicht erlaubt.

4.2 Kein Teil des Unterlieks des Segels soll mehr als 4680 mm von einem Punkt auf dem Vorliek entfernt sein, welcher 1940 mm vom Kopf liegt. Die Vermessung soll an der Oberfläche des Segels vorgenommen werden.

4.3 Die Breite des Segels am Kopf darf 40 mm nicht überschreiten.

4.4 Das Vorstag darf für das An- und Abschlagen der Fock nicht gelöst werden.

4.5 Verstärkungen (siehe auch Versteifungen des Segels nach IYRU)

4.5.1 Verstärkungen bis zu zwei zusätzlichen Lagen aus dem gleichen Tuch wie das übrige Segel am Kopf, Schothorn und Hals mit einem Radius von max. 1100 mm sind zulässig.

4.5.2 Am Achterliek sind auf den Nähten bis max. 8 Verstärkungen erlaubt. Diese Verstärkungen müssen in ein Rechteck von 150 x 180 mm passen. Das Tuch dieser Verstärkungen darf nicht schwerer als das des übrigen Segels sein.

5. Spinnaker

5.1 Der Spinnaker muß symmetrisch um die Mittellinie geschnitten sein und um diese gefaltet mit übereinander liegenden Seitenlieken gemessen werden.

5.2 Als halbe Mittelbreite gilt die geradlinige Entfernung zwischen den untersten Punkten der Mittellinie, die vom Kopf um die halbe zulässige größte Seitenlieklänge als Gerade gemessen, entfernt sind.

5.3 Die Spinnaker dürfen über keine Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe ihre Form verändert werden kann. Ein Kopfbrett ist nicht erlaubt.

6. Segelabmessungen
(Alle Längenmaße sind in mm angegeben)

6.1 Großsegel
Vorliek* 8000 (max)
Unterliek* 2800 (max)
Achterliek 8280 (max)
Mittelbreite 2000 (max)
3/4 Breite 1250 (max)
Oberste Lattentasche 1200 (max)
Übrige Lattentaschen 1100 (max)
Kopf einschl. Kopfbrett 220(max)
Tuchgewicht - 185 g/qm (min)
*=wird nicht vermessen

6.2 Vorsegel
Vorliek 6600 (max)
Unterliek 2500 (max)
Achterliek 6400 (max)
Unterliekbogen siehe 4.2
Breite des Kopfes 40 (max)
Tuchgewicht - 185 g/qm (min)

6.3 Spinnaker
Seitenlieken 6700 (max) 6500 (min)
1/2 Unterliek 2300 (max) 2200 (min)
1/2 Mittelbreite 2300 (max) 2200 (min)
Mittellinie 7750 (max) 7500 (min)
Tuchgewicht 30 g/qm (min)

IV. AUSRÜSTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Folgende Ausrüstung muß mitgeführt werden:

2 Schwimmwesten, 2 Paddel, mindestens 1,2 m lang, 1 Anker, min. 3 kg Gewicht, mit 30 m Ankertrosse, mindestens 8 mm Durchmesser, 1 Schleppleine, mindestens 10 m lang und mindestens 8 mm Durchmesser 1 Ösfaß mit mindestens 2 l Inhalt.

2. Segelanweisung

In den Wettsegelanweisungen können weitergehende Bestimmungen für Besatzung, Ausrüstung und Sicherheit erlassen werden.

3. Klassenvorschrift

Diese Klassenvorschrift ist bindend für alle Regatten. Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von dieser Klassenvorschrift abzuweichen.

4. Werbung

Werbung in den Segeln und am Rumpf der Boote ist in Übereinstimmung mit Regel 26 IWB, Anhang 14, erlaubt.


Diese Klassenvorschriften sind gültig ab 01. April 1996